Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie | Berlin
Die Anrufung des Familiengerichts gemäß § 5 SGB VIII ist notwendig, um Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in akuten Notsituationen zu beraten und zu versorgen. Zudem wird hierbei die Betreuung und Begleitung sichergestellt. Es erfolgt auch eine Beratung von Eltern und Begleitpersonen sowie Intervention bei Familienkrisen und häuslicher Gewalt vor Ort. Die Kooperation mit Jugendämtern, freien Trägern der Jugendhilfe, Polizeidienststellen und anderen Institutionen ist essentiell. Ebenso die Mitwirkung in gerichtlichen Verfahren und die Zusammenarbeit mit Jugendämtern anderer Bundesländer und Behörden anderer Länder tragen zur effektiven Hilfe bei. Erfahrene Fachkräfte mit entsprechender Ausbildung und Berufserfahrung sind daher unerlässlich. ‒
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